Ehrenamtlich Tätige in Selbsthilfegruppen waren bei Unfällen und verursachten Haftpflichtschäden bisher in der Regel nur dann versichert, wenn sie privat entsprechend vorgesorgt hatten. Um diese Lücke zu schließen, hat die niedersächsische Landesregierung mit der Versicherungsgruppe Hannover (VGH) Rahmenverträge für einen subsidiären (nachrangigen) Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz abgeschlossen.

Unfallversicherung

Grundsätzlich gilt ein subsidiärer Versicherungsschutz. Besteht für einen ehrenamtlich Tätigen anderweitig ein Unfallversicherungsschutz, geht dieser dem Unfallversicherungsschutz durch die VGH vor. Ein privater, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz oder eine vom Träger abgeschlossene Unfallversicherung hat also immer Vorrang.

Wer ist unfallversichert?

Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Hauptwohnsitz in Niedersachsen ohne anderweitigen Unfallversicherungsschutz sind während der Ausübung ihres Ehrenamtes sowie auf dem direkten Weg von und zu dieser Tätigkeit unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt für Unfälle, die die ehrenamtlich Tätigen selbst erleiden. Nach Angaben des Niedersächsischen Sozialministeriums stehen auch Ausbildungsveranstaltungen unter Versicherungsschutz.

Welche Leistungen werden von der VGH erbracht?

  • Bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 90.000 Euro
  • Im Todesfall 3.000 Euro
  • Für Bergungskosten bis zu 5.000 Euro

Was kostet der Versicherungsschutz über die VGH für mich?

Der Versicherungsschutz ist für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger kostenfrei, die Kosten trägt die öffentliche Hand.

Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich gilt auch hier ein subsidiärer Versicherungsschutz. Ein bestehender privater oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz geht im Schadensfall also dem Versicherungsschutz der VGH vor.

Wer ist in einer Selbsthilfegruppe über die VGH haftpflichtversichert?

Ehrenamtlich Engagierte mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die in einer Selbsthilfegruppe, die als Verein eingetragen ist, eine herausgehobene, leitende Tätigkeit haben (z.B. Vorstandsarbeit ausüben) sind während der Ausübung dieser Tätigkeit über die VGH haftpflichtversichert. Das Gleiche gilt für Engagierte in Selbsthilfegruppen mit Vereinsstrukturen und einer entsprechenden Tätigkeit. Die Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn die genannten Personen aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden, die sie Anderen zugefügt haben. 

Welche Leistungen werden von der VGH erbracht?

- bei Personen- und/oder Sachschaden bis zu 2 Mio. Euro

- Selbstbeteiligung der/des Versicherten je Schadensfall beträgt 250 Euro

Was kostet der Versicherungsschutz über die VGH für mich?

Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger in herausgehobener, leitender Tätigkeit in Vereinen oder Selbsthilfegruppen mit Vereinsstrukturen genießen einen kostenlosen Haftpflichtschutz.

Wer ist in einer Selbsthilfegruppe nicht über die VGH haftpflichtversichert?

Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich in einer Selbsthilfegruppe freiwillig engagieren und zu regelmäßigen Treffen zusammen kommen sind nicht über die VGH versichert. Eine Selbsthilfegruppe wird an dieser Stelle als loser Zusammenschluss von Einzelpersonen gesehen, sie ist nicht als Verein eingetragen und weist keine Vereinsstrukturen auf. Diese Einzelpersonen können sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützen. Auch freiwillig Engagierte in Selbsthilfegruppen, die als Verein eingetragen sind oder Vereinsstrukturen aufweisen, aber keine herausgehobene, leitende Tätigkeit ausüben sind nicht über die VGH versichert.

T i p p

Für Selbsthilfegruppen, die als Verein eingetragen sind oder Vereinsstrukturen aufweisen, empfiehlt sich eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. So ist der Versicherungsschutz für alle ehrenamtlich Tätigen abgedeckt.